schützenswerten Baudenkmals oder Raumstrukturen eines erhaltenswerten Baudenkmals betreffen“. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien alle diese Voraussetzungen der Bewilligungsfreiheit erfüllt. 5 b) Die Voraussetzung, dass kein Baudenkmal betroffen ist, ist unbestritten erfüllt. Umstritten ist aber, ob die Änderungen eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung darstellen oder baubewilligungspflichtige Änderungen der äusseren Gestaltung bewirken.