Die Beschwerdeführerin ist aber der Auffassung, dass diese Änderung nicht baubewilligungspflichtig ist. Sie stützt sich dabei auf Art. 5 Abs. 1 Bst. g BewD, wonach „Änderungen im Innern eines Gebäudes unter bestimmten Voraussetzungen baubewilligungsfrei sind, nämlich wenn sie mit keiner baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind, keine baubewilligungspflichtigen Änderungen der äusseren Gestaltung des Bauwerks bewirken und keine inneren Bauteile, Raumstrukturen und festen Ausstattungen eines