a) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin beim Bau des Dienstleistungszentrums auf die im bewilligten Ausführungsplan vorgesehenen Licht- bzw. Innenhöfe verzichtet hat, d.h. diese Höfe geschlossen hat. Dadurch wurde die Bruttogeschossfläche nach den (ebenfalls unbestritten gebliebenen) Angaben der Gemeinde um rund 800 m² vergrössert. Die Beschwerdeführerin ist aber der Auffassung, dass diese Änderung nicht baubewilligungspflichtig ist.