Die Gemeinde wird dann in ihrem Bauentscheid, falls die Änderungen nicht oder nur teilweise bewilligt werden können, erneut über die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen haben. Sind die Änderungen nicht baubewilligungspflichtig, ist die Wiederherstellungsverfügung unter Vorbehalt von Art. 5 Abs. 2 BewD aufzuheben und es erübrigt sich auch ein Entscheid über das nachträgliche Projektänderungsgesuch. 2. Baubewilligungspflicht der vorgenommenen Änderungen