c) Die Beschwerdeführerin hat innert der Rechtsmittelfrist bei der Gemeinde auch ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Laut Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG wird die Wiederherstellungsverfügung „aufgeschoben“, wenn ein nachträgliches Baugesuch 5 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (BSG 155.21) 4