a) Angefochten ist eine Wiederherstellungsverfügung, die sich auf Art. 46 BauG stützt. Baupolizeilichen Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG können laut Art. 49 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsbeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat als Bauherrin und Adressatin der Wiederherstellungsverfügung ein besonders schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 65 Bst. a VRPG5 an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.