1. Am 6. Juli 2001 erteilte die Gemeinde Muri der Beschwerdeführerin eine generelle Baubewilligung für den Neubau eines Dienstleistungszentrums mit Gewerbe, Büronutzung und Restaurant. Das Baugrundstück liegt innerhalb des Perimeters der Überbauungsordnung „C.________“. Am 2. September 2002 erteilte der Regierungsstatthalter I von Bern die Gesamtbewilligung für das Ausführungsprojekt. Die Gesamtbewilligung umfasste u.a. auch die Zusicherung einer Betriebsbewilligung A nach GGG1, was die Zuständigkeit des Regierungsstatthalters bewirkt hatte (Art. 8 Abs. 2 BewD2).