1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Ziff. 1 der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung wird wie folgt präzisiert: „Sie werden aufgefordert, die aufgestellten Wohnwagen und die zugehörigen Nebenanlagen (Zäune, Grillplatz usw.) bis spätestens 31. Dezember 2005 zu entfernen und den Boden danach, sobald es die Witterung zulässt, wieder urbar zu machen.“ 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften dafür solidarisch. Die Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig wird. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.