Die Beschwerdeführenden unterliegen somit mit ihren Anträgen vollkommen. Sie haben demzufolge gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.-- festgelegt. Darin ist der Fachbericht des AGR angemessen berücksichtigt. Dazu kommen die Kosten des Augenschein mit Instruktionsverhandlung von Fr. 200.--. Das Total beträgt somit Fr. 1'400.--. Parteikosten sind keine zu sprechen. III. Entscheid