b) Angesichts der Geringfügigkeit der erforderlichen Wiederherstellungsmassnahmen und der betroffenen öffentlichen Interessen (zonenwidrige Anlage in Landwirtschaftszone, Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebiets) erscheint eine Verlängerung der Wiederherstellungsfrist bis Ende 2006 als zu grosszügig. Die BVE erachtet eine Verlängerung der Wiederherstellungsfrist bis Ende 2005 als angemessen, wobei die Wiederurbarmachung des Bodens dann im Frühling 2006, sobald es die Witterung zulässt, 12 zu erfolgen hat. 7. Kosten