a) Die Gemeinde führt in ihren Schlussbemerkungen aus, sie sei damit einverstanden, dass den Beschwerdeführenden eine grosszügige Wiederherstellungsfrist bis Ende 2006 gewährt werde. Die Beschwerdeführenden selbst beantragen, dass die Frist, falls die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes von der BVE bestätigt werde, bis Ende 2010 erstreckt werde.