Die kantonale Regelung betreffend Fristablauf kommt in der Landwirtschaftszone, wo Bundesrecht anzuwenden ist, ohnehin nicht zur Anwendung. Das RPG kennt keine Art. 46 Abs. 2 BauG entsprechende Regelung. f) Nachdem unter Erw. 3 Ausgeführten steht auch der Vertrauensschutz einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht entgegen. 6. Wiederherstellungsfrist