e) Die Beschwerdeführenden berufen sich weiter darauf, die Fünfjahresfrist von Art. 46 Abs. 2 BauG, innert welcher die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt werden könne, sei bereits abgelaufen gewesen, als die Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt habe. Die Gemeinde macht demgegenüber geltend, die Wohnwagen seien 2001, bei der Bauabnahme für das Hofbeizli noch nicht dort gestanden. Die Frage, wie lange der Campingplatz schon betrieben wird, kann indessen offen bleiben. Die kantonale Regelung betreffend Fristablauf kommt in der Landwirtschaftszone, wo Bundesrecht anzuwenden ist, ohnehin nicht zur Anwendung.