c) Der Standort des Campingplatzes liegt in der Landwirtschaftszone. Der Betrieb eines Campingplatzes ist dort nicht zonenkonform, weil ein Campingplatz weder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Bodens dient noch zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird (vgl. Art. 16 RPG). Der Campingplatz erfordert auch nicht einen Standort ausserhalb der Bauzone, er ist somit auch nicht standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG. Die Art. 24a bis 24d RPG können ebenfalls nicht angewendet werden, weil keine bestehende Baute geändert werden soll, sondern eine neue Anlage erstellt worden ist.