b) Dass der Campingplatz baubewilligungspflichtig ist und dass keine Baubewilligung vorliegt, wurde soeben dargelegt. Die formelle Rechtswidrigkeit des Campingplatzes ist damit gegeben. Eine rein formelle Rechtswidrigkeit rechtfertigt indessen noch keine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Wäre der Campingplatz in materieller Hinsicht bewilligungsfähig, so wäre es unverhältnismässig, allein aus formellen Gründen die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verlangen. Die Beschwerdeführenden haben allerdings kein nachträgliches Baugesuch eingereicht, 10