d) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Campingplatz der Baubewilligungspflicht unterliegt, dass aber keine Baubewilligung dafür vorliegt. 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Laut Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG verfügt die Baupolizeibehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist, wenn ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt worden ist. Die Baupolizeibehörde hat dabei die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 2 BewD).