b) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, mit dem Hofbeizli sei auch der Campingplatz bewilligt worden, weil ja das Hofbeizli als Infrastruktur für den Campingplatz diene. Aufgrund des Gastgewerbegesuchs für das Hofbeizli, in dem auf „Camping“ und „Schlafen im Stroh“ hingewiesen wird, wäre ein Nachfragen seitens der Gemeinde oder des Regierungsstatthalters sicherlich angezeigt gewesen. Dass die Gemeinde und der Regierungsstatthalter nicht nachgefragt haben, weil sie den Hinweis möglicherweise übersehen haben, bedeutet aber nicht, dass mit der Bewilligung des Hofbeizlis auch der 9