a) Die Beschwerdeführenden berufen sich weiter darauf, der Gemeinderat von Büren a.A. habe mit seinem bereits erwähnten Schreiben vom 23. Juli 1999 die Bewilligung für die Errichtung eines Campingplatzes mit zehn Plätzen erteilt. In diesem Brief, in dem den Beschwerdeführenden (bzw. ihrem Projektverfasser) in erster Linie mitgeteilt wurde, dass eine Zonenplanänderung für den Campingplatz wohl kaum in Frage komme, heisst es abschliessend wörtlich: „Der Betrieb eines Zeltplatzes mit max. 10 Plätzen ist gemäss Beurteilung des Regierungsstatthalters von Büren baubewilligungsfrei.