e) Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der von den Beschwerdeführenden betriebene Campingplatz für 10 Wohnwagen der Baubewilligungspflicht unterliegt und dass auch keine gegenteilige Zusicherung vorliegt, auf die sich die Beschwerdeführenden mit Erfolg berufen könnten. 4. Vorliegen einer Baubewilligung?