Diese Angaben im Gewässerschutzgesuch entsprechen nicht den Tatsachen. Würden sie zutreffen, könnte über die Bewilligungspflicht wohl tatsächlich diskutiert werden, weil es sich dann tatsächlich um eine sehr kleine, unbedeutende Anlage handeln würde, die die Nutzungsordnung kaum zu beeinflussen vermöchte. Der Campingplatz weist aber eine Fläche von 15 Aren (= 1500 m²) auf, und die Anzahl Übernachtungen pro Jahr beträgt angesichts der Tatsache, dass normalerweise etwa sieben, im Winterhalbjahr aber sogar bis zu 10 Wohnwagen abgestellt sind, mit Sicherheit ein Mehrfaches von 12 pro Jahr.