Einzig im Gastgewerbegesuch und im Gewässerschutzgesuch haben die Beschwerdeführenden auf den Campingplatz hingewiesen. Im Gastgewerbegesuch haben sie unter der Rubrik „Beherbergungsangebot“ handschriftlich eingetragen: „Camping Schlafen im Stroh“. Im Gewässerschutzgesuch haben sie unter „Zusatzfragen“ in der Rubrik „Campingplätze“ eine Fläche von 15 m² deklariert und die Anzahl der Übernachtungen pro Jahr mit 12 angegeben. Bei „max. Übernachtungen pro Tag“ haben sie nichts ausgefüllt. Diese Angaben im Gewässerschutzgesuch entsprechen nicht den Tatsachen.