d) Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Baubewilligung für das Hofbeizli sei im Juli 2001 vom Regierungsstatthalter vorbehaltlos erteilt worden. Auch daraus können sie aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Baubewilligung für das Hofbeizli stellt keine Zusicherung dafür dar, dass der Campingplatz nicht baubewilligungspflichtig sei. Weder das von den Beschwerdeführenden eingereichte Baugesuch noch die erteilte Baubewilligung für das Hofbeizli enthalten einen Hinweis auf den Campingplatz. Einzig im Gastgewerbegesuch und im Gewässerschutzgesuch haben die Beschwerdeführenden auf den Campingplatz hingewiesen.