Die von den Beschwerdeführenden angeführte Auskunft der Gemeinde vom 23. Juli 1999 bezog sich auf dieses Baugesuch. Dass auch nach Ablauf der Expo noch entsprechende Auskünfte von der Gemeinde oder vom Regierungsstatthalter erteilt worden wären, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend. Aus dem erwähnten Brief der Gemeinde können somit die Beschwerdeführenden nicht ableiten, dass der Campingplatz auch nach Ablauf der Expo ohne Baubewilligung weitergeführt werden kann.