Auskünfte erteilt haben sollte, die der Regelung des BewD widersprechen - was nicht eindeutig bewiesen ist - so konnten sich diese Auskünfte jedenfalls im vorliegenden Fall nur auf die Zeit während der Expo beziehen, weil sich ja auch die damalige Anfrage der Beschwerdeführenden nur auf die Expo bezog: Im Baugesuch vom 7. Mai 1999 haben die Beschwerdeführenden ausdrücklich um die Bewilligung für die „Provisorische Einrichtung eines Campingplatzes für Ferien und Aufenthalt auf dem Bauernhof während der Expo 01 inkl. Auf- und Abbau der Ausstellung“ ersucht. Die von den Beschwerdeführenden angeführte Auskunft der Gemeinde vom 23. Juli 1999 bezog sich auf dieses Baugesuch.