werden können und (5) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 121 II 473 E. 2c mit Hinweisen). c) Es kann vorliegend offen bleiben, ob die betroffenen Regierungsstatthalterämter, kurz vor und während der Expo 2001 die Baubewilligungspflicht von Bauten, die im weitesten Sinn der Expo dienen sollten, weniger streng gehandhabt haben. Falls der Regierungsstatthalter von Büren a.A. der Gemeinde und den Beschwerdeführenden 7