Das in Art. 9 BV verankerte Recht auf Vertrauensschutz kann bewirken, dass die Zusicherung einer Behörde eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebietet (BGE 127 I 31 E. 3a). Voraussetzung dafür ist, (1) dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2) sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, (3) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, (4) er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht