Monaten - baubewilligungsfrei (Art. 5 Abs. 1 Bst. i BewD sowie Art. 4 Abs. 1 Bst. f BewD e contrario). Der von den Beschwerdeführenden erstellte Campingplatz, der seit mehreren Jahren immer wieder zum Campieren benützt wird und auf dem mehrere Wohnwagen rund ums Jahr abgestellt sind, untersteht somit zweifelsfrei der Baubewilligungspflicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Wohnwagen oder Zelte aufgestellt werden. Die Baubewilligungspflicht wäre auch für einen Zeltplatz von dieser Grösse klar zu bejahen. 3. Vertrauensschutz