Dazu gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden.“4 Der kantonale Gesetzgeber hat versucht, diese Praxis in Art. 4 BewD in eine - beispielhafte - Aufzählung der baubewilligungspflichtigen Tatbestände umzusetzen. Laut Art. 4 Abs. 1 Bst. e BewD5 unterstehen Campingplätze - unabhängig von ihrer Grösse - der Baubewilligungspflicht. Auch das Aufstellen von mobilen Wohnheimen, Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes für die Dauer von mehr als drei Monaten im Kalenderjahr am gleichen Ort, ist baubewilligungspflichtig (Art. 4 Abs. 1 Bst.