1 grundsätzlich „alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung fallen“ der Baubewilligungspflicht. Das Bundesgericht erklärt seit langem in konstanter Rechtsprechung als baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen „jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden.“4