b) Laut Art. 22 RPG3 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Auch das BauG unterstellt in Art. 1 grundsätzlich „alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung fallen“ der Baubewilligungspflicht.