a) Die Beschwerdeführenden haben bei ihrem Bauernbetrieb einen Campingplatz eingerichtet, auf dem nach ihren eigenen Angaben jeweils drei bis fünf Zelte und fünf bis sieben Wohnwagen mit Vorzelten abgestellt sind. Anlässlich des Augenscheins mit Instruktionsverhandlung waren sieben Wohnwagen mit Vorzelten auf dem Grundstück vorhanden. Die Beschwerdeführenden erklärten aber, dass während des Winters jeweils zwei weitere Wohnwagen abgestellt würden. Die Fläche des Campingplatzes beträgt cirka 1500 m².