Sie sei aber bereit, die Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis maximal zum 31. Dezember 2006 zu verlängern. Nach dieser Mitteilung haben die Beteiligten Gelegenheit zu Schlussbemerkungen erhalten. Die Beschwerdeführenden haben in ihren Schlussbemerkungen beantragt, dass im Falle der Bestätigung der Wiederherstellungsverfügung die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den 31. Dezember 2010 festzulegen sei. Die Gemeinde hat keine Schlussbemerkungen eingereicht. II. Erwägungen