5. Die Gemeinde Büren a.A. beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass für einen Campingplatz ein rechtskräftiger Bauabschlag vorliege und dass immer nur davon die Rede gewesen sei, dass ein versuchsweiser Betrieb eines Zeltplatzes mit zehn Plätzen baubewilligungsfrei wäre. Von Wohnwagen mit Vorzelten, Gartengrill und Satellitenschüsseln sei mit Sicherheit nie die Rede gewesen. Gemäss Art. 4 Bst. f BewD sei das Aufstellen von Zelten für mehr als drei Monate klarerweise baubewilligungspflichtig. Bei der Bauabnahme für das Hofbeizli seien keine Wohnwagen aufgestellt gewesen. Der Campingplatz sei mit Sicherheit erst nach dem 16. August 2001 (als diese Bauabnahme