Die Wiederherstellung könne deshalb nicht auf Art. 46 BauG abgestützt werden, wie dies die Vorinstanz getan habe. Die Verfügung sei somit ungenügend begründet. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Bewilligungen seien nicht erfüllt. Der Campingplatz habe mehr als fünf Jahre unangefochten bestanden, weshalb auch die Regelung von Art. 46 Abs. 3 BauG der Wiederherstellung entgegenstehe. 4