Campingplatzes eine Baubewilligung und eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erfordere. Sie gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen bzw. zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden antworteten, sie hätten gemäss Auskunft von 1999 einzig einen baubewilligungsfreien Campingplatz mit 10 Plätzen eingerichtet. Auf dem Platz seien nie mehr als drei bis fünf Zelte und fünf bis sieben Wohnwagen mit Vorzelten aufgestellt. Die Aufforderung, ein Baugesuch einzureichen, müsse wohl auf einem Missverständnis beruhen. Eine Besprechung zwischen Gemeinde und Beschwerdeführenden führte zu keinem Ergebnis.