Ausnahmegesuch nach Art. 24 RPG1 für das zonenfremde Bauen in der Landwirtschaftszone. Das Amt für Landwirtschaft äusserte sich am 20. Mai 1999 zuhanden des Regierungsstatthalter von Büren dahingehend, dass das Vorhaben weder als zonenkonform noch als „innere Betriebsaufstockung“ betrachtet werden könne. Es sei deshalb „vollumfänglich im Lichte von Art. 24 RPG zu beurteilen“. Der Erteilung einer befristeten Ausnahmebewilligung stehe aus landwirtschaftlicher Sicht nichts entgegen. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) war aber anderer Ansicht: Eine Bewilligung nach Art. 24 RPG komme nicht in Frage.