3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten wie folgt zu verlegen: Der Beschwerdeführer obsiegt. Der Gemeindeverband ist nicht in seinen Vermögensinteressen betroffen. Es können ihm deshalb keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Dagegen hat er dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Diese belaufen sich gemäss Rechnung vom 24. November 2004 auf Fr. 528.10 (inkl. Mehrwertsteuer). 5 III. Entscheid