die notwendigen und tauglichen Beweise erheben (z.B. Augenschein unter Beizug der betroffenen Personen und von Fachleuten). Die Einleitung dieses baupolizeilichen Verfahrens präjudiziert nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer – wie er dies bereits gemacht hat – gegen den Eigentümer der Leitung auch auf dem zivilrechtlichen Weg vorgehen kann.