Sie wird von Amtes wegen ein entsprechendes baupolizeiliches Verfahren einzuleiten und dieses Verfahren mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen haben. Dabei wird die Behörde insbesondere abzuklären haben, ob im Bereich der Parzelle Gbbl. Nr. D.________ des Beschwerdeführers eine Differenz zwischen der genehmigten und der tatsächlichen Leitungsführung besteht. Sie wird dazu entsprechend den Bestimmungen von Art. 18 ff. VRPG die notwendigen und tauglichen Beweise erheben (z.B. Augenschein unter Beizug der betroffenen Personen und von Fachleuten).