c) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Leitung des Gemeindeverbandes sei nicht entsprechend dem Genehmigungsbeschluss vom 24. Februar 1982 verlegt worden. Streitig ist somit eine Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Zu deren Beurteilung ist - wie bereits festgestellt (E. 2) - in erster Instanz die Baupolizeibehörde der Gemeinde Gampelen zuständig. Eine Kopie dieses Entscheides geht deshalb zur Kenntnisnahme an diese Behörde. Sie wird von Amtes wegen ein entsprechendes baupolizeiliches Verfahren einzuleiten und dieses Verfahren mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen haben.