aufzuheben. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass der C.________ im Rahmen eines Beschlusses über die Überbauungsordnung zur Sicherung oder Abänderung eines bestimmten Durchleitungsrechts nach Art. 28 KGSchG i.V.m. Art. 21 f. WVG auch die Frage regelt, wer die Kosten der Verlegung der Leitung gestützt auf einen solchen Beschluss trägt. Im vorliegenden Fall hat er jedoch (noch) keinen solchen Beschluss gefasst, sondern nur festgestellt, was seiner Auffassung nach rechtens ist, wenn die Leitungsführung auf Gesuch hin neu festgelegt werden soll.