b) Über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes in Bezug auf Abwasserleitungen, deren Verlauf gestützt auf öffentliches Recht gesichert ist, entscheidet somit die Baupolizeibehörde derjenigen Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet die tatsächliche Leitungsführung umstritten ist. Umstritten ist der tatsächliche Verlauf auf dem Gebiet der Gemeinde Gampelen. Baupolizeibehörde dieser Gemeinde ist nicht der Gemeindeverband C.________, sondern die zuständige Behörde der Gemeinde Gampelen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb wegen mangelnder Zuständigkeit 4