61 und 45 ff. BauG). Zudem wäre es nicht sachgerecht, wenn der Eigentümer der Leitung und die Genehmigungsinstanz, die zugleich die kantonale Fachinstanz ist, über die Frage urteilen würde, ob ein rechtswidriger Zustand vorliegt und ob der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. Die verfahrensmässige Regelung nach neuem Recht gilt auch dann, wenn der heute noch geltende rechtliche Zustand gestützt auf altes Recht verfügt worden ist. Dieser Zustand ist von der heute zuständigen Instanz wiederherzustellen unabhängig davon, in welchem Verfahren er geschaffen worden ist.