Die entsprechende Verfügung kann bei der BVE angefochten werden (Art. 49 BauG). Gegen diese Lösung spricht nicht, dass gemäss KGSchG die zuständige Stelle der BVE, d.h. das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (GSA), die Überbauungsordnung genehmigt (Art. 28 Abs. 1 KGSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 4 WVG). Auch in der baurechtlichen Ordnung ist die Genehmigungsinstanz (Amt für Gemeinden und Raumordnung, AGR) nicht zugleich zuständig für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (vgl. dazu Art. 61 und 45 ff.