1. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Der Gemeindeverband C.________ hat die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 45 ff. BauG erlassen (vgl. dazu Sachverhalt Ziffer 1). Die BVE ist somit zum Entscheid über die dagegen eingereichte Beschwerde zuständig (Art 49 Abs. 1 BauG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Zu prüfen ist, ob der Gemeindeverband C.________ überhaupt zuständig ist, eine Verfügung gestützt auf Art. 45 ff. BauG zu erlassen. 3