Er habe die C.________ aufgefordert, die ARA-Leitung in die korrekte Linienführung zu verlegen, worauf die C.________ die Verfügung vom 3. Dezember 2004 erlassen habe. Gegenüber der C.________ habe er die Auffassung vertreten, die Angelegenheit betreffe einen zivilrechtlichen Vorgang, womit die Verfügung der C.________ unbeachtlich wäre. Für den Fall, dass dem nicht so sein sollte, habe er auch dem Regierungsstatthalter eine Beschwerde unterbreitet. Der C.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 3. Dezember 2004 zu schützen. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirks Erlach hat erklärt, dass er sich nicht als zuständig erachtet. II. Erwägungen