der Rechtsmittelweg nach Art. 49 Abs. 1 BauG in Betracht falle, die Verfügung vom 3. Dezember 2004 des Gemeindeverbandes C.________ kostenfällig aufzuheben. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor: Er beabsichtige auf seiner Parzelle Gbbl. Nr. D.________ gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung einen Schweinestall zu bauen. Im Rahmen der Vorbereitung der Bauarbeiten sei zutage getreten, dass die C.________ die Leitung nicht am richtigen Ort verlegt habe. Dadurch werde durch die Leitung das Bauprojekt tangiert und es könne das Fundament für das bewilligte Gebäude nicht erstellt werden. Er habe die C.___