6. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 103 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin als unterliegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.- bestimmt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügungen der Gemeinde Port vom 14. und 22. Juli 2004 werden bestätigt.