ungerechtfertigte Weise besser stellen, indem ihr die Erstellung und Vermietung der Wohnräume bereits zu einem Zeitpunkt ermöglicht würde, da deren Vereinbarkeit mit der baurechtlichen Gesetzgebung noch keineswegs beurteilt ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen sowohl die verfügte Baueinstellung als auch das Benützungsverbot als verhältnismässig. 5. Zusammenfassend ergibt sich aus den Erwägungen, dass die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzlich verfügte Baueinstellung sowie das erlassene Benützungsverbot zu bestätigen sind. 12 VGE 19202 vom 22. August 1994 i.S. B., E. 2 13 Aldo Zaugg, a.a.O., Art. 46 N. 7 m.w.H. 7