Diese Ansicht gab die Gemeinde der Beschwerdeführerin bereits mit der ersten Baueinstellungsverfügung vom 22. November 2002 und dem nachfolgenden Projektänderungsverfahren zur Kenntnis. Zudem zieht die Beschwerdeführerin aus der widerrechtlichen Nutzung der Wohnräumlichkeiten einen unrechtmässigen Vorteil. Bei rechtmässigem Vorgehen hätte sie das Baugesuch einreichen und den positiven Bauentscheid abwarten müssen, bevor sie den Ausbau der Wohnräume hätte vornehmen dürfen. Der Verzicht auf eine Baueinstellung bzw. auf ein Benützungsverbot würde die Beschwerdeführerin gegenüber einer rechtmässig vorgehenden Bauherrschaft auf